Für Vermieter ist Gartenpflege meist ein durchlaufender Posten. Die Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der Gartenpflege ausdrücklich als umlagefähig (§ 2 Nr. 10 BetrKV).
Was umgelegt werden darf
- Rasen mähen, Hecken und Sträucher schneiden
- Laub entfernen, Beete pflegen
- Erneuerung von Pflanzen, die abgestorben sind
- Pflege von Spielplätzen und Zugängen
Was nicht umgelegt werden darf
Die erstmalige Anlage oder eine grundlegende Umgestaltung des Gartens ist keine laufende Pflege und bleibt beim Vermieter. Auch das Fällen gesunder Bäume ist umstritten und im Zweifel nicht umlagefähig.
Wirtschaftlich bleiben
Vermieter müssen auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten. Ein Pflegevertrag mit festen Leistungen und Fotoprotokoll macht die Kosten gegenüber Mietern und Beiräten nachvollziehbar.
Für die Nebenkostenabrechnung weisen wir Arbeits- und Materialkosten getrennt aus. So können Ihre Mieter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen.
Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.