Wie beim Laub gilt auch im Winter: Die Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen meist per Satzung auf die Anlieger. Auf dem eigenen Grundstück sind Eigentümer ohnehin für sichere Zugänge verantwortlich.
Zu welchen Zeiten
Die genauen Zeiten stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde. Häufig gilt werktags etwa ab 7 Uhr und sonntags etwas später bis in den Abend. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte muss wiederholt geräumt und gestreut werden.
Womit gestreut werden darf
Viele Gemeinden verbieten Streusalz für Privatleute oder erlauben es nur bei Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen. Üblich sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat.
Pflicht abgeben
Eigentümer können einen Winterdienst beauftragen. Wichtig ist ein schriftlicher Vertrag, der Flächen und Zeiten festlegt. Wir dokumentieren jeden Einsatz mit Datum und Uhrzeit – das hilft im Schadensfall.
Kosten umlegen
Vermieter können die Kosten für den Winterdienst in der Regel über die Betriebskosten an die Mieter weitergeben, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist.
Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.